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Gerechte Abgeltung der Akutspitäler

3. März 2025

Motion von Harry Lütolf, Mitte, Wohlen (Sprecher), Ralf Bucher, Mitte, Mühlau, Franziska Stenico-Goldschmid, Mitte, Beinwil (Freiamt), Karin Koch Wick, Mitte, Bremgarten, Rita Brem-Ingold, Mitte, Oberwil-Lieli, vom 4. März 2025 betreffend gerechte Abgeltung der Grundversorgung und der gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Akutspitäler zur Sicherung deren Existenz

Text:
Der Regierungsrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass die Defizite, welche den aargauischen Akutspitälern, insbesondere den Regionalspitalzentren, durch die vom Kanton vorgesehene Grundversorgung und durch die von den Akutspitälern bzw. den Regionalspitalzentren zu erbringenden gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWL) verursacht werden, durch den Kanton finanziell abgegolten werden sollen.

Begründung:
Die vom Grossen Rat am 11. Juni 2024 beschlossene «Gesundheitspolitische Gesamtplanung (GGpl) 2030» (GR.23.274) sieht im Planungsbericht zur Spitalversorgung Akutsomatik in der Strategie 8.1 folgendes vor (Seite 17): «8.1 Regionalspitalzentren erbringen in der Grundversorgung ein breites, interdisziplinäres stationäres und ambulantes Angebot.» Weiter wird auf Seite 17 des Planungsberichts ausgeführt: «… Neben dem Basispaket gemäss der Struktur der Spitalliste beinhaltet die Grundversorgung auch spezialisierte Leistungen gemäss der Struktur der Spitalliste.»

Der Kanton weist den Regionalspitalzentren also die Aufgabe von Grundversorgern zu. Derzeit ist jedoch durch Gesetz oder Verordnung nicht abschliessend definiert, was alles zur «Grundversorgung» zählt. Klar ist, dass die Grundversorgung ein sogenanntes «Basispaket» beinhaltet. Der Be-griff «Basispaket» wird auch in der aktuellsten Spitalliste des Kantons Aargau für Akutsomatik ver-wendet . Ein wesentlicher Bestandteil des Basispakets ist der Notfall, welcher 7 x 24 Stunden betrieben werden muss. Als weiteres Beispiel dürfte typischerweise auch die Geburtshilfe und Gynäkologie als Bestandteil dieses Basispakets betrachtet werden (auch wenn hierfür separate Leistungsaufträge erteilt werden: Leistungsgruppen GEBS, GEB1 und GYN1).

Die aktuelle Tarifsituation in der ganzen Schweiz wird nun aber dazu führen, dass die regionale Grundversorgung, welche meistens durch Institutionen mit privater Trägerschaft sichergestellt wird, mangels Rentabilität mittelfristig nicht mehr gewährleistet sein wird. Weil (Regional )Spitäler nicht mehr existieren oder weil die notwendigen Angebote aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen nicht mehr angeboten werden können.

Der Kanton ist sich dieser Problematik bewusst. Im Grundsatz anerkennt der Kanton, dass die von den Spitälern zu erbringenden GWL vom Staat entschädigt werden sollen (siehe die Strategie 8.4 des zuvor erwähnten Planungsberichts sowie § 17 Abs. 2 Bst. b des Spitalgesetzes [SpiG, SAR 331.200]). GWL sind Leistungen von Spitälern, die aus Gründen der Versorgungs- und Patientensicherheit notwendig sind (§ 17b Abs. 1 SpiG), wobei diese GWL dann abgegolten werden, wenn die-se nachweislich nicht kostendeckend erbracht werden können (§ 17 Abs. 2 SpiG). Nicht jede GWL wird jedoch vom Kanton abgegolten. Vielmehr kann der Regierungsrat durch Verordnung regeln, welche gemeinwirtschaftlichen Leistungen abgegolten werden sollen (§ 17 Abs. 3 SpiG). In § 3 der Verordnung über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWLV, SAR 331.217) wird aufgelistet, welche GWL vom Kanton finanziell abgegolten werden.

Die Liste in § 3 GWLV greift jedoch zu kurz, wenn es darum geht, mit der Abgeltung von GWL eine tarifliche Unterfinanzierung auszugleichen. Die Liste beinhaltet aktuell Leistungen, die zwar erbracht, aber nicht abgerechnet werden können, da es dafür keine Tarifposition oder für eine gewollte Versorgung im nicht städtischen Einzugsgebiet eine zu geringe Nachfrage gibt. Daher bleibt die regionale Grundversorgung weiterhin unrentabel, weshalb diese weiterhin mittelfristig nicht sichergestellt ist.

Deshalb wird der Regierungsrat mit der vorliegenden Motion angehalten, die rechtlichen Grundlagen anzupassen. Insbesondere sollten folgende GWL der Regionalspitalzentren als Grundversorger künftig durch den Kanton ausfinanziert werden:
a. Betrieb von spitalgebundenen Rettungsdiensten;
b. Betrieb einer der Notfallstation vorgelagerten Notfallpraxis;
c. Betrieb einer interdisziplinären Notfallstation (24/7);
d. Betrieb einer ärztlich geleiteten Geburtshilfe mit Leistungsauftrag GEB1;
e. Betrieb einer pädiatrischen Sprechstunde ohne angegliederte Kinderklinik am Standort der Sprechstunde;
f. Notfallbereitschaft des Operationsbetriebes (24/7);
g. Notfallbereitschaft der Radiologie (24/7);
h. Betrieb eines Case Managements (mit volkswirtschaftlichen Kosteneinsparungen auch im Kontext der integrierten Versorgung);
i. administrativer Aufwand und die Logistikkosten bei der Abgabe/Verabreichung von Heilmitteln im ambulanten Setting (bislang nicht verrechenbar);
j. Der Einsatz von Advanced Practise Nurse (APN), welche keinen eigenen Tarif haben, aber in der ärztlichen Grundversorgung und insbesondere im Kontext des Hausarztmangels bereits heute eine wichtige Rolle einnehmen könnten.

Die Höhe der Abgeltung für diese GWL ist so bemessen und jährlich anzupassen, dass die nach REKOLE (Branchenlösung REKOLE® – Betriebliches Rechnungswesen im Spital) berechneten Voll-kosten im entsprechenden Leistungsbereich (ambulant und stationär) mindestens gedeckt sind. Im Übrigen kann bei der Abgeltung dieser GWL von der Annahme ausgegangen werden, dass die Leistungserbringung in den betroffenen Gesundheitsinstitutionen effizient und wirtschaftlich erfolgt. Die Empfänger dieser Abgeltung müssten diesen Nachweis nicht gesondert erbringen, da mit einem Platz auf der Spitalliste diese Prüfung bereits erfolgt ist (§ 1a der Verordnung über die Spitalliste [SpiliV, SAR 331.215]).

Medienmitteilung

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